Fahrzeuguntersuchungen ...

...im Auftrag der KÜS

Hauptuntersuchungen: HU nach § 29 StVZO

In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten Hauptuntersuchung daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Grundlage für diese wiederkehrende Untersuchung ist der § 29 der StVZO (Hauptuntersuchung). Pkw zum Beispiel müssen im Normalfall alle 2 Jahre zur HU.

Sinn und Zweck dieser regelmäßigen Untersuchungen der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit. Die Fahrzeuge werden auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht. Wir überprüfen den Zustand ihres Fahrzeugs und tragen somit Sorge dafür, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer zunehmenden Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel zu beseitigen, hilft oftmals, Unfälle zu vermeiden. Außerdem wirkt sich eine regelmäßige technische Kontrolle auch positiv auf das Fahrzeugleben aus, denn hier werden Mängel frühzeitig erkannt, was unter Umständen Folgeschäden vermeiden kann.

Abgasuntersuchungen: ab sofort Bestandteil der HU

Die eigenständige Abgasuntersuchung (AU) wurde zum 1. Januar 2010 ersetzt durch die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung. Dann wird auch für Fahrzeuge ohne OBD (On Board Diagnose) statt einer Prüfbescheinigung ein Nachweis erstellt. Werden die Teiluntersuchung Abgas und HU getrennt durchgeführt, ist der Nachweis des Abgasteiles bei der HU vorzulegen. Der Nachweis ersetzt dann auch die bisherige Prüfplakette.

Änderungsabnahmen (Begutachtung nach §19 Abs. 3 StVZO)

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben.

Abnahmepflichtig sind u. A. Veränderungen am Kfz, die zur Gefährdung führen können, das Abgas- oder Geräuschverhalten verändern oder aber die Fahrzeugart verändern. Das trifft zum Beispiel zu bei Modifikationen an Rädern, Reifen, Fahrwerk oder auch bei Leistungsveränderung.

Um die Änderungsabnahme durchzuführen, ist die Vorlage eines gültigen Prüfzeugnisses erforderlich. Gültige Prüfzeugnisse nach § 19 (3) StVZO sind z. B. Teilegutachten, ABE oder die Europäische Betriebserlaubnis.

Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO

Die Sicherheitsprüfung, kurz SP genannt, dient bei großen, schweren Fahrzeugen dazu, auch zwischen zwei HU-Terminen durch Fachleute die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie im besonderen die verschleiß- und reparaturanfälligen Bauteile zu prüfen.

Diese Untersuchung ist vorgeschrieben für Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr 40 km/h, für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen von mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Auch Anhänger mit mehr als 10 t zulässigem Gesamtgewicht und Kraftomnibusse, sowie andere Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen sind SP-pflichtig.

Gasanlagenprüfungen nach § 41a StVZO (GSP und GWP)

Für gasbetriebene Kraftfahrzeuge ist in regelmäßigen Abständen eine Untersuchung der Gasanlage vorgeschrieben. Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystemeinbauprüfung) ist die GWP die wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt.

Diese Untersuchung beinhaltet: Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage, Überprüfung des Zustands der Gasanlage, Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung und des Einbaus der Einzelkomponenten, Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage.

Untersuchungen von Personenbeförderungsfahrzeugen nach §§ 41, 42 BO-Kraft

Vor der ersten Inbetriebnahme eines Taxis, Mietwagens oder Kraftomnibusses in einem Unternehmen hat der Unternehmer eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.

Diese Untersuchung ist eine wiederkehrende Prüfung, d. h. bei jeder HU ist das Fahrzeug nach den Vorschriften der BO-Kraft zu prüfen.

Begutachtung der Verkehrssicherheit nach § 5 FZV

Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?

Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Abstellung dieser Mängel muss durch Person/Institution bestätigt werden, die auf der Karte angekreuzt ist. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter. Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen – oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist.

Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, stehen wir vom Ingenieurbüro Zimmermann Ihnen gerne mit Sympathie und Sachverstand zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an.

weitere Dienstleistungen

UVV – Unfallverhütungsvorschriften für Fahrzeughalter

Gewerbliche Fahrzeuge unterliegen den Vorschriften der Berufsgenossenschaften. Nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift Fahrzeuge (BGV D 29) müssen gewerblich genutzte Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Ebenso sind Anbauten wie Ladekrane und Ladebordwände nach den entsprechenden Vorschriften auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.

Auch Flüssiggasanlagen in gewerblich genutzten Fahrzeugen gehören dazu und werden regelmäßig geprüft.

HU-Prüffristen

Auszug aus der Anlage VIII StVZO

In der folgenden Tabelle haben wir Ihnen einen kleinen Auszug aus der umfangreichen Übersicht der HU-Fristen zusammengestellt.

Fahrzeugart Beschreibung zeitl. Abstand zwischen den Untersuchungen
Krafträder - 24 Monate
Pkw nach der ersten Zulassung 36 Monate
danach 24 Monate
Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) bis 3,5 t
nach der ersten Zulassung
36 Monate
danach 24 Monate
Wohnmobile mit einem zGG über 3,5 t bis 7,5 t in den ersten 72 Monaten nach der ersten Zulassung 24 Monate
danach 12 Monate
Wohnmobile mit einem zGG über 7,5 t 12 Monate
Anhänger mit einem zGG bis 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage, nach der ersten Zulassung 36 Monate
danach 24 Monate
Anhänger die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchst-geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder einem zGG über 0,75 t bis 3,5 t 24 Monate
Anhänger mit einem zGG von mehr als 3,5 t 12 Monate

Werden untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden.

HU-AU-Plaketten Feinstaubplakette

Feinstaubrechner

  • KÜS-Feinstaubrechner

    Ermitteln Sie online, welche Feinstaubplakette (Umweltplakette) Ihr Fahrzeug erhalten kann.

nach oben