Unfall gehabt? Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Mit Sympathie und Sachverstand

Kaskoschaden

Im Gegensatz zur Fahrzeugschadenabrechnung beim Haftpflichtschaden, die sich nach gesetzlichen Vorschriften richtet, handelt es sich bei der Fahrzeugversicherung um Vertragsrecht. Hierbei sind die AKB (Allgemeinen Kfz-Versicherungs-Bedingungen) zu beachten. Für den Verbraucher gilt es also, den Versicherungsvertrag genau durchzulesen.

Schadengutachten bei Haftpflichtschäden

(fremdverschuldet, Sie sind der Geschädigte – der Unfallgegner ist z. B. auf Ihr Fahrzeug aufgefahren)

Grundsätzliches

Der Geschädigte ist Herr des Verfahrens (das Fahrzeug ist und bleibt schließlich IHR Eigentum) – das heißt, Sie haben Recht auf: freie Wahl des Sachverständigen, freie Wahl der Werkstatt, freie Wahl des Rechtsanwalts. Weitere Infos zum Recht des Geschädigten siehe Liste.

Vorsicht Falle

Ein Fehler, den Unfallgeschädigte aus Unwissenheit oft begehen: ihnen wird von der gegnerischen Versicherung nahegelegt, einen der versicherungs-eigenen Sachverständigen zu beauftragen, eventuell verbunden mit dem Hinweis, dass ein vom Geschädigten selbst beauftragter Sachverständiger nicht bezahlt würde.

Richtig ist:

Der Geschädigte hat das Recht auf freie Wahl eines Sachverständigen. Nach dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz ist der vom geschädigten beauftragte Sachverständige nach unterschriebener Abtretungserklärung sogar berechtigt, seine Gebühren direkt bei der gegnerischen Versicherung einzutreiben.

Hintergrund

Juristisch betrachtet handelt es sich bei diesen Schadensgutachten um Parteigutachten: das Gutachten wird vom Sachverständigen im Auftrag einer Partei (des Geschädigten oder des Schädigers [=dessen Versicherung]) angefertigt.

Lässt die Versicherung das beschädigte Fahrzeug begutachten, fertig der Sachverständige das Gutachten im Auftrag der Versicherung an.

Lässt der Geschädigte das Gutachten von einem freien Sachverständigen begutachten, so ist er selbst der Auftraggeber (Werkvertrag).

Kaum jemand käme wohl auf die Idee, sich in einem Rechtsstreit dem Rechtsanwalt des Gegners anzuvertrauen; würden Sie von der gleichen Person, die Ihnen Ihr Fahrrad demoliert hat, die Kosten für die Wiedergutmachen festlegen lassen?

Gesetzlicher Hintergrund

Der Geschädigte muss in den selben Zustand versetzt werden, als sei der Unfall nicht passiert (§§ 823, 249 BGB). Dies begründet auch z. B. die Nutzungsausfallentschädigung, die Entschädigung für Verdienstausfall, Mietwagen, Wertminderung, Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit, die Sachverständigenkosten, die Anwaltskosten usw.
Grundlage hierfür ist § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

«Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.» – (Satz 1; begründet den Schadenersatz)

«Ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubige statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn sie tatsächlich angefallen ist.» – (Satz 2; begründet die Wahlfreiheit des Geschädigten. Hier Reparatur oder Auszahlung in Geld.)

Definitionen

Begriffe rund um den Schadenfall

Bitte klicken Sie die einzelnen Begriffe an, um die Definition anzuzeigen.

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle «Sanden & Danner» entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 4. 6. 1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)

Wertverminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

130-%-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 6. 4. 1993, AZ VI ZR 181/92 und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

nach oben
Schadengutachten

Download-Tipp

nach oben